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Arbeitsrecht
Burghard
+ Kollegen bearbeiten im Arbeitsrecht überwiegend Mandate, denen
die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zugrunde liegt. Schon
im frühen Stadium ist dann zu klären, ob das
Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt. Ist dies der Fall,
ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nur unter engen
Voraussetzungen wirksam aufzukündigen. Diese Gegebenheit bietet
Raum, sofern der Arbeitnehmer an einer Weiterbeschäftigung nicht
interessiert ist, eine Abfindung durchzusetzen.
Dringend zu
beachten ist, dass einer dem Arbeitnehmer zugegangenen Kündigung
spätestens innerhalb von 3 Wochen mit Einreichung der
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht entgegengetreten
werden muss. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung
grundsätzlich nicht mehr erfolgreich anzufechten. Die
Geltendmachung von Rechten, die dem Arbeitnehmer eigentlich
zustehen, ergibt dann in der Regel keinen Sinn.
Dem Arbeitnehmer
kann somit nur empfohlen werden, sofort nach Erhalt der
Kündigung einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt
aufzusuchen. Ganz ungeachtet dessen sollte er sofort mit der
Agentur für Arbeit in Kontakt treten. |