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Arbeitsrecht

Burghard + Kollegen bearbeiten im Arbeitsrecht überwiegend Mandate, denen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zugrunde liegt. Schon im frühen Stadium ist dann zu klären, ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt. Ist dies der Fall, ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen wirksam aufzukündigen. Diese Gegebenheit bietet Raum, sofern der Arbeitnehmer an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert ist, eine Abfindung durchzusetzen.

Dringend zu beachten ist, dass einer dem Arbeitnehmer zugegangenen Kündigung spätestens innerhalb von 3 Wochen mit Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht entgegengetreten werden muss. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung grundsätzlich nicht mehr erfolgreich anzufechten. Die Geltendmachung von Rechten, die dem Arbeitnehmer eigentlich zustehen, ergibt dann in der Regel keinen Sinn.

Dem Arbeitnehmer kann somit nur empfohlen werden, sofort nach Erhalt der Kündigung einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Ganz ungeachtet dessen sollte er sofort mit der Agentur für Arbeit in Kontakt treten.

 

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