Das „Seitensprung-Kind“ – Gibt es ein Umgangsrecht für den möglichen Vater?
Passend zum Thema Frühlingsgefühle und den daraus resultierenden Folgen, hierzu die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.02.2017 (Az.: 13 WF 14/17):
Eine verheiratete Frau hatte ein sexuelles Abenteuer angefangen und brachte einige Monate später ein Kind zur Welt, wobei unklar war, ob der Geliebte oder der betrogene Ehemann der biologische Vater des Kindes ist. Der Ex-Liebhaber, der fest davon überzeugt war der Erzeuger zu sein, forderte Umgang mit dem Kind, was ihm jedoch von Seiten der Mutter und des Ehemannes, der über den Seitensprung Bescheid wusste, verweigert wurde. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Ex-Geliebten Recht und verwies darauf, dass nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der ledige, aber biologische Vater den Umgang mit dem Kind verlangen kann, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und die regelmäßigen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Um abzuklären, ob der Geliebte auch der leibliche Vater ist, entschied das Oberlandesgericht, dass die Mutter dazu verpflichtet ist, die Durchführung einer Abstammungsuntersuchung bei dem Kind zu dulden.