Rechtsanwalt Burghard berichtet zum Verkehrsrecht

Das Fahren von „Donuts“ ist kein strafrechtlich relevantes Alleinrennen.

Das Ausgangsgericht hatte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, während eines sogenannten Hochzeitskorsos mit einem Maserati auf einer Kreuzung mit quietschenden Reifen und starker Qualmentwicklung sogenannte Donuts (360 Grad-Kehren) gefahren zu haben. Eine Verurteilung wegen eines illegalen Alleinrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Amtsgericht abgelehnt. Hiergegen hat die Amtsanwaltschaft Revision eingelegt. Diese Revision hat das Kammergericht zurückgewiesen. Das Merkmal der „Fortbewegung“, insbesondere in der vom Gesetz gewählten Form des „Sichfortbewegens“, sei nicht erfüllt. Denn der Angeklagte habe sich durch seine sinnlosen Kehren gerade nicht fortbewegt, sondern er rotierte auf der Stelle. Auch werde nicht gehandelt, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.


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