Rechtsanwalt Burghard informiert zum Verkehrsrecht

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

315 b Abs. 3 Nr. 1 a StGB regelt das Delikt des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, hier in der besonderen Ausgestaltung des Herbeiführens eines Unglücksfalls. Der

Senat des Bundesgerichtshofs schränkt in seiner Entscheidung vom 09.12.2021 die Qualifikation in dem Sinne ein, dass die Absicht darauf gerichtet sein müsse, eine verkehrsspezifische Gefahr herbeiführen zu wollen. Dies dürfte nicht immer nachweisbar und somit zum Vorteil eines Beschuldigten sein.


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