Rechtsanwalt Burghard informiert zum Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Das Amtsgericht Dortmund hat eine Betroffene, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, freigesprochen. Nach Auffassung des Amtsgerichts war die zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar.

Gemessen war durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel. Die Polizeibeamten hatten (nur) eine Geschwindigkeit von vielleicht 135, 140 oder 145 km/h bei gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Verfolgungsabstand von nicht festzustellender Länge – „vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“ – feststellen können. Diese ungenauen Angaben waren dem Amtsgericht zu dünn, sodass die Messung durch Nachfahren nicht als verwertbar erachtet wurde, so das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17.10.2024. Deshalb kam es zum Freispruch.


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