Rechtsanwalt Burghard informiert zum Verkehrsrecht
Fahrtenbuchauflage?
Hätte sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrer eines Tatfahrzeugs, mit dem ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden ist, aufgrund eines brauchbaren Frontfotos und der Halterangaben im Abgleich mit Fotos aus einer Google-Bildsuche leicht ermitteln lassen können, liegt keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO vor, sodass die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt wäre (so das Verwaltungsgericht Berlin am 26.06.2024).