Rechtsanwalt Burghard berichtet zum Verkehrsrecht

Rechtsprechungshinweis Rechtsanwalt Burghard

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Mandanten Totalschaden erlitten hat, ist es
öfter Praxis der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen, ein Schreiben auszukehren, mit dem es
heißt, der Geschädigte möge zunächst auf ein von der Versicherung beschafftes Restwertangebot
warten, bevor das Fahrzeug veräußert werden dürfe, obwohl bereits über ein auf Initiative des Geschädigten
erstelltes Sachverständigengutachten ein nicht zu beanstandendes Restwertangebot vorliegt.
Es ist allerdings herrschende Rechtsprechung, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein
Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der im Gutachten enthaltene Wert fehlerhaft ermittelt wurde, eine Veräußerung sofort
vorzunehmen. Sofern die Versicherung dann zum Wiederbeschaffungswert einen höheren Restwertbetrag
in Abzug bringt, ist eine solche Vorgehensweise als unrechtmäßig zu erachten.

Da die Versicherungen öfter zum Nachteil des Geschädigten agieren, bietet es sich an, unverzüglich
nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt, der auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist, einzuschalten,
zumal der Rechtsanwalt die Rechtsanwaltgebühren bei einer klaren Haftungslage zu Gunsten
des Geschädigten bei der gegnerischen Versicherung unterbringen.

Ralph Burghard
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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